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Anträge können auch per FAX gestellt werden:
FAX: 040 - 780 22 6 23 oder 040 8750 33 63

 Die Gütestelle!

Geschaffen und errichtet auf der Grundlage des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), mit Genehmigung des Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, ist eine unabhängige, neutrale, unparteiliche, freiwillige Stelle der allgemeinen Gerichtsbarkeit, welche die Beilegung von Konflikten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreibt.

Die Gütestellen unterliegen einem staatlich geregelten Anerkennungsverfahren.

Ein freiwilliges Güteverfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle gibt den Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, ihren Rechtsstreit schnell und kostengünstig auf außergerichtlichem Wege beizulegen.
Die Einigung vor der Gütestelle kann, wie ein Gerichtsurteil, uneingeschränkt vollstreckbar gemacht werden.
Das Ergebnis des Güteverfahrens ist kein Urteil gegen eine Partei, sondern eine Einigung mit den Parteien!

Der Antrag auf ein Güteverfahren bei der Gütestelle hemmt, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.

Seit der Zulassung der Gütestelle werden Verfahren in wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten, spezialisiert und deutschlandweit sowie international für Privatpersonen und im Auftrag für Anwaltskanzleien im allgemeinen Zivilrecht sowie im Bank- und Kapitalanlagerechtdurchgeführt.

Einzelheiten über die Antragstellung und die Durchführung
des Güteverfahrens erfahren Sie 

  hier:

 

Themen der Gütestelle

 

Aktuelles!

Das rechtsmissbräuchlich eingeleitete Güteverfahren

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des (Schadensersatz) Gläubigers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen.

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